Präklusivfrist erfolgen muss. Eine Beschwerde, die erst nach Fristablauf begründet werde, müsse abgewiesen werden. Und gerade dies trifft auf den vorliegenden Fall zu. Denn die Einsprache der [] vom 5.7.1988 gegen die Veranlagung für die Landes- und Gemeindesteuern enthält auch keine Begründung, sondern sie stellt nur eine spätere Begründung der Einspra­ che in Aussicht. Die Begründung wurde erst am 26.7.1988 eingereicht, während die Einsprachefrist bereits am 6.7.1988 abgelaufen war. Das kan­ tonale Steuergesetz enthält in Art. 92 Abs. 2 die Bestimmung, dass bei Rekursen, die keinen Antrag oder keine Begründung aufweisen, zur Ergänzung des Rekurses eine Notfrist anzusetzen ist.