In der Tat vertritt der Kommentar Masshardt in Note 11 zu Art.106 BdBSt diese Auffassung, immerhin mit der Einschränkung, dass der Steuerpflichtige doch deutlich diejenigen Angaben bezeichnen müsse, die er zur Begründung der Beschwerde betr. die direkte Bundes­ steuer anrufe. Wesentlich aber ist nach Note 10 zu Art.106 BdBSt über Form und Inhalt der Beschwerde, auf welche Masshardt in Note 1 zu Art. 101 verweist, dass die Begründung der Einsprache noch vor Ablauf der 51 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2066