Einsprache gegen die Veranlagung der direkten Bundessteuer. Auf Ein­ sprachen allgemeiner Art und ohne Begründung ist nach A rt.101 Abs. 2 BdBSt nicht einzutreten; im Gegensatz zum kantonalen Steuerrecht kennt das Bundessteuerrecht keine Notfristansetzung zur Einspracheergän­ zung. Arbeitsüberlastung ist kein Grund für Fristwiederherstellung.