Sie hat sich ferner davon überzeugen lassen, dass diese Gegen­ stände zu Lebzeiten des Erblassers ausschliesslich oder doch weit über­ wiegend dem Wohngebrauch dienten. Der für die Erfassung mit einer Vermächtnissteuer geforderte (überwiegende) Kapitalanlage-Charakter ist nicht ausgewiesen, weshalb der Rekurs im Hauptpunkt zu schützen ist. StRK 24.3.1988 (Nr. 433) 2066