B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2064, 2065 sein muss (BGE 107 V 198/102 V 242/101 1a 7). Dies bedeutet, dass er einen bevollmächtigten Vertreter bestellen odereinen Nachsendungsauf­ trag erteilen muss. Obwohl [] in seinem Rekursschreiben vom 24. Januar 1989 ausdrücklich erwähnte, dass er den Wohnsitz in [] aufgegeben habe und als Absender die Adresse [] angab, war der Brief des Aktuariats der Steuerrekurskommission vom 2. Februar 1989 unzustellbar. Der Rekurrent hat es somit selbst zu verantworten, dass er die darin gesetzte Notfrist bis zum 13. Februar 1989 nicht eingehalten hat. Diese Notfristansetzung war gemäss Art.