B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2064, 2065 sein muss (BGE 107 V 198/102 V 242/101 1a 7). Dies bedeutet, dass er einen bevollmächtigten Vertreter bestellen odereinen Nachsendungsauf­ trag erteilen muss. Obwohl [] in seinem Rekursschreiben vom 24. Januar 1989 ausdrücklich erwähnte, dass er den Wohnsitz in [] aufgegeben habe und als Absender die Adresse [] angab, war der Brief des Aktuariats der Steuerrekurskommission vom 2. Februar 1989 unzustellbar. Der Rekurrent hat es somit selbst zu verantworten, dass er die darin gesetzte Notfrist bis zum 13. Februar 1989 nicht eingehalten hat. Diese Notfristansetzung war gemäss Art. 92 Abs. 2 StG zwingend, weil das Rekursschreiben weder einen Antrag noch eine einigermassen verständliche Begründung enthält. Nachdem der Rekurs nicht innert Notfrist ergänzt worden ist, ist darauf nicht einzutreten. StRK 21.4.1989 (Nr.464) 2065 Erbschaftssteuern. Art. 136 Abs.1 Ziff. 5 StG befreit den Hausrat von der Erbschafts- und Vermächtnissteuer. Abgrenzung des Hausrates vom steuerpflichtigen übrigen Nachlassvermögen. 1. Streitig ist vorliegendenfalls, ob die fraglichen Gegenstände der Hinter­ lassenschaft zum Hausrat im Sinne des Steuergesetzes zu zählen sind oder nicht. 2. Gemäss Duden, Ausgabe 1983, sind unter Hausrat «alle zu einem Haushalt gehörenden Sachen (z.B. Möbel, Küchengeräte)» zu verstehen. Der Begriff findet sich im ausserrhodischen Steuergesetz auch unter den Bestimmungen betreffend die Vermögenssteuer. Gemäss Art. 44 Abs.1 Ziff. 2 StG sind von der Vermögenssteuer befreit «Fr. 8 0 0 0 0 .- vom Ver­ kehrswert des dem Steuerpflichtigen und seiner Familie zum eigenen Gebrauch dienenden Hausrates». Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die seit Inkrafttreten des auf den 1. Januar 1987 teilrevidierten Steuergesetzes identischen Begriffe im Vermögenssteuer- und Erbschaftssteuerrecht einen verschiedenen Sinngehalt haben sollten. Mit der Änderung der ursprünglichen Fassung «Haus- und Feldgeräte» in «Hausrat und landwirtschaftliche Kleingeräte» hat auch materiell eine Änderung stattgefunden, und zwar in dem Sinne, dass der Hausratbegriff jenem im Vermögenssteuerrecht gleichgesetzt 49 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2065 wurde. Im Vermögenssteuerrecht wird anerkannt, dass «Hausrat» durch­ aus auch mehr oder weniger wertvolle Gegenstände umfassen kann. Mit dem im Vermögenssteuerrecht eingeführten Freibetrag von Fr. 8 0 0 0 0 - wird zudem anerkannt, dass der Wert eines Hausrates gesamthaft sogar einiges mehr als Fr. 80000 - betragen kann. Damit ist die Auffassung ent­ kräftet, dass darin nur Sachen enthalten seien, die dem üblichen oder gar unabdingbaren Wohngebrauch dienen und in jedem durchschnittlichen Haushalt zu finden sind. Vielmehr fällt auch der gepflegte Hausrat, ja sogar der aus dem Wohlstand entstandene gehobene Hausrat unter den Begriff. Damit ist zugleich gesagt, dass sich der Hausrat begriff laufend der Zeit anpasst. Was früher noch als Luxusobjekt zur Kapitalanlage gegolten hat, kann heute Bestandteil eines gehobenen Haushalts bilden. Die Abgrenzung wird zutreffend formuliert in Ziff. 258bisder Dienstanleitung zum Zürcher Steuergesetz vom 3.7.1952 (inklusive Abänderungen bis zum 15.10.1986), wo festgehalten ist: «Wertvolle Objekte sind dann als Hausrat bzw. per­ sönliche Effekten zu qualifizieren, wenn sie in erster Linie Wohnzwecken oder dem persönlichen Gebrauch dienen und der Kapitalanlage-Charak­ ter von untergeordneter Bedeutung ist.» Auch im Zürcher Steuerrecht wird der Hausratbegriff im Vermögens­ steuerrecht und im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht gleich ge- handhabt. Zuppinger (Kommentar zum Zürcher Schenkungs- und Erb­ schaftssteuerrecht, Zürich 1987, 51 f) führt zur Bewertung des Hausrates im Rahmen des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts aus: «Eine sorg­ fältige Schätzung ist . . . erforderlich . . . dort, wo ausser dem üblichen Hausrat wertvollere Gebrauchs- und Luxusgegenstände vorhanden sind wie z.B. antike Möbel, Bibliothek, Schmuck, Musikinstrumente, Sammlun­ gen, Fahrzeuge usw.» Damit wird anerkannt, dass sogar Luxusgegen­ stände zum Hausrat gehören können . . . 3. Die Erbteilungskommission hat den Wert der fraglichen Gegenstände auf total Fr. 6 8 0 0 0 - geschätzt. Dies ist vorerst einmal ein Indiz dafür, dass diese Gegenstände nicht aussergewöhnlich wertvoll sein können und kaum der Kapitalanlage dienten. Die Rekurrentinnen haben diese Bewer­ tung unterschriftlich anerkannt. Entgegen der Auffassung der Erbteilungs­ kommission haben sie mit Hippen Unterschriften noch keineswegs die Ver- mächtnissteuerpflichtauf diesem Wert anerkannt. Zwar werden von dieser Liste nicht alle Mobilien erfasst, die sich im Zeitpunkt des Todes von [] im Haus befanden, immerhin aber der Grossteil. 50 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2065, 2066 Die Steuerrekurskommission konnte sich aufgrund eines Augenscheins überden Charakter der fraglichen Gegenstände ein eigenes Bild machen. Sie hat festgestellt, dass Bestandteil des Vermächtnisses meist schöne, geschmackvolle Möbel, Bilder, Teppiche etc. bilden, die teils auch einen beachtlichen Wert aufweisen mögen. Der von den Parteien anerkannte Gesamt-Verkehrswert von Fr. 6 8 0 0 0 - erscheint realistisch. Jedenfalls dürfte er bei einer Veräusserung als Ganzes nicht wesentlich überschritten werden. Sie hat sich ferner davon überzeugen lassen, dass diese Gegen­ stände zu Lebzeiten des Erblassers ausschliesslich oder doch weit über­ wiegend dem Wohngebrauch dienten. Der für die Erfassung mit einer Vermächtnissteuer geforderte (überwiegende) Kapitalanlage-Charakter ist nicht ausgewiesen, weshalb der Rekurs im Hauptpunkt zu schützen ist. StRK 24.3.1988 (Nr. 433) 2066 Einsprache gegen die Veranlagung der direkten Bundessteuer. Auf Ein­ sprachen allgemeiner Art und ohne Begründung ist nach A rt.101 Abs. 2 BdBSt nicht einzutreten; im Gegensatz zum kantonalen Steuerrecht kennt das Bundessteuerrecht keine Notfristansetzung zur Einspracheergän­ zung. Arbeitsüberlastung ist kein Grund für Fristwiederherstellung. 1. In der vorliegenden Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer hat die Steuerrekurskommission einzig zu prüfen, ob die Einsprache vom 5.7.1988 den Erfordernissen des Bundessteuerrechts entspricht. Nach Art. 101 Abs. 2 BdBSt ist auf Einsprachen allgemeiner Art und ohne Be­ gründung der gestellten Anträge nicht einzutreten. Auf diese Vorschrift beruft sich die kantonale Steuerverwaltung. Die Beschwerdeführerin aber vertritt die Auffassung, der Hinweis auf die gleichzeitige Einsprache gegen die Veranlagung für die kantonalen Steuern genüge zur Antragstellung und zur Begründung. In der Tat vertritt der Kommentar Masshardt in Note 11 zu Art.106 BdBSt diese Auffassung, immerhin mit der Einschränkung, dass der Steuerpflichtige doch deutlich diejenigen Angaben bezeichnen müsse, die er zur Begründung der Beschwerde betr. die direkte Bundes­ steuer anrufe. Wesentlich aber ist nach Note 10 zu Art.106 BdBSt über Form und Inhalt der Beschwerde, auf welche Masshardt in Note 1 zu Art. 101 verweist, dass die Begründung der Einsprache noch vor Ablauf der 51