2 StG sind von der Vermögenssteuer befreit «Fr. 8 0 0 0 0 .- vom Ver­ kehrswert des dem Steuerpflichtigen und seiner Familie zum eigenen Gebrauch dienenden Hausrates». Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die seit Inkrafttreten des auf den 1. Januar 1987 teilrevidierten Steuergesetzes identischen Begriffe im Vermögenssteuer- und Erbschaftssteuerrecht einen verschiedenen Sinngehalt haben sollten. Mit der Änderung der ursprünglichen Fassung «Haus- und Feldgeräte» in «Hausrat und landwirtschaftliche Kleingeräte» hat auch materiell eine Änderung stattgefunden, und zwar in dem Sinne, dass der Hausratbegriff jenem im Vermögenssteuerrecht gleichgesetzt 49