Diese Notfristansetzung war gemäss Art. 92 Abs. 2 StG zwingend, weil das Rekursschreiben weder einen Antrag noch eine einigermassen verständliche Begründung enthält. Nachdem der Rekurs nicht innert Notfrist ergänzt worden ist, ist darauf nicht einzutreten. StRK 21.4.1989 (Nr.464) 2065 Erbschaftssteuern. Art. 136 Abs.1 Ziff. 5 StG befreit den Hausrat von der Erbschafts- und Vermächtnissteuer. Abgrenzung des Hausrates vom steuerpflichtigen übrigen Nachlassvermögen.