Wer sich während eines hängigen Verfahrens von seinem Adressort ent­ fernt, hat geeignete Vorkehren für die Zustellbarkeit behördlicher Mittei­ lungen zu treffen, sofern er während seiner Abwesenheit mit einer gewis­ sen Wahrscheinlichkeit auf die Zustellung eines behördlichen Akts gefasst 48 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2064, 2065