Das Gesuch des Rekurrenten um Erlass der Busse, welches sinngemäss eine Einsprache war, die bis zum 17. Dezember hätte eingereicht werden müssen, wurde aber erst am 18. Dezember der Post übergeben. Es war also verspätet, und die kantonale Steuerverwaltung durfte auf die Einsprache nicht mehr eintreten. Die Bussenverfügung ist daher in Rechtskraft erwachsen. StRK 27.5.1988 (Nr. 441) 2064 Rekursverfahren. Folgen der Unzustellbarkeit behördlicher Mitteilungen und der Nichtergänzung des Rekurses innert angesetzter Frist.