Die Bussenverfügung der kantonalen Steuerverwaltung wurde am 9.11.1987 der Post übergeben. Die eingeschriebene Sendung konnte dem Rekurrenten nicht ausgehändigt werden, so dass ihm eine Abholaufforde­ rung mit Frist bis 17.11.1987 in den Briefkasten gelegt wurde. Weil er die Sendung bis 17.11.1987 nicht abholte, gilt dieser Tag als Zustellungsdatum. Die Frist für eine Einsprache gegen diese Bussenverfügung begann daher am 18.11.1987 und lief 30 Tage später, also am 17.12.1987, ab. Das Gesuch des Rekurrenten um Erlass der Busse, welches sinngemäss eine Einsprache war, die bis zum 17. Dezember hätte eingereicht werden müssen, wurde aber erst am 18. Dezember der Post übergeben.