Nach der vom Bundesgericht zuletzt in BGE 100 III 3 bestätigten Praxis gelten in ein Postfach oder einen Briefkasten gelegte eingeschriebene Sendungen dann als zugestellt, wenn sie bei der Post abgeholt werden. Werden sie innert der angesetzten Frist nicht abgeholt, so gilt der letzte Tag dieser von der Post angesetzten Frist als Zustellungsdatum. Diese bundesrechtlich gefestigte Praxis gilt auch im Verwaltungsrecht von Ap­ penzell A.Rh. (vgl. Hans-Jürg Schär, Erläuterungen zum Gesetz über das Verwaltungsverfahren, N. 7 zu Art. 3). Die Bussenverfügung der kantonalen Steuerverwaltung wurde am 9.11.1987 der Post übergeben.