Auf unbe­ stimmte Zeit war und ist er lediglich auf mehr oder weniger kurzfristige Stellvertretungen angewiesen und - wie sich in der Zwischenzeit gezeigt hat - auch auf Tätigkeiten ausserhalb seines angestammten Berufes. Es geht im vorliegenden Fall somit nicht lediglich um einen Unterbruch in der Erwerbstätigkeit für eine bestimmte Dauer, sondern auch um eine qua­ litativ einschneidende Veränderung in den Erwerbsgrundlagen mit ent­ sprechenden Lohneinbussen. StRK 6.11.1987 (Nr. 408) 47