tober.fürden Beginn des Schuljahres der 15. April. Wohl ist richtig, dass für die Berechnung des Erwerbsunterbruchs vom effektiven Ende und Beginn der Arbeits- und Dienstverhältnisse ausgegangen werden muss. Im vor­ liegenden Fall gilt es aber zu berücksichtigen, dass der effektive Arbeits­ unterbruch während eines vollen Schulsemesters dauerte. Hätte der Stel­ lenwechsel innerhalb des Kantons stattgefunden, hätte der Unterbruch in der Erwerbstätigkeit auch administrativ genau sechs Monate gedauert. Es erscheint nun ungerecht, dass der Rekurrent einfach aufgrund einer zufälligen anderen administrativen Regelung in der Stadt [] nicht in den Genuss einer Zwischenveranlagung kommen sollte.