1. Nach Art. 76 Abs. 1 StGisteineNeuveranlagungfürdenRestderVeranlagungsperiode dann vorzunehmen, wenn die Veranlagungsgrundlagen voraussichtlich dauernd und wesentlich in qualitativer und quantitativer Beziehung ändern. Als Beispiele werden u.a. die Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit und der Berufswechsel genannt. Um eine Zwischen­ veranlagung vorzunehmen, müssen somit zwingend drei Voraussetzun­ gen erfüllt sein: a) Die Veränderung der Veranlagungsgrundlagen während der Veranlagungsperlode muss voraussichtlich dauerhaft sein. b) Die Veränderung muss quantitativ wesentlich sein. c) Die Veränderung muss qualitativ wesentlich sein.