Diese Auffassung wird von anderen Gerichten geteilt (vgl. z.B. Verwal­ tungsgericht Schwyz, StE 1988, B 44.11, Nr. 5c). Zähltaberder im zu entscheidenden Fall schenkungsweise überlassene Teil im Umfang von Fr. [] nicht zu dem für die Grundstückgewinnsteuer re­ levanten Erlös, so entfällt bei den von der kantonalen Steuerverwaltung festgestellten und vom Rekurrenten nicht bestrittenen Anlagekosten ein steuerbarer Grundstückgewinn. StRK 8.7.1988 (Nr. 445) 45