Dieser Betrag stellt nämlich eindeutig keinen realisierten Mehrwert dar. Diese Auffas­ sung steht im Einklang mit Schrifttum und Praxis: «Wird im Kaufvertrag ein Teil des Preises schenkungsweise oder auf Rechnung künftiger Erbschaft abquittiert, so gehört dieser Teil nicht zum Erlös (M 52, 187/NSt 8, 75; NSt 20,140)» (Hans Gruber, Handkommentar zum bernischen Gesetz über die direkten Staats- und Gemeindesteuern, 5. Auflage, Bern 1987, S. 264). Diese Auffassung wird von anderen Gerichten geteilt (vgl. z.B. Verwal­ tungsgericht Schwyz, StE 1988, B 44.11, Nr. 5c).