Massgebend ist die Leistung, zu der sich der Erwerber verpflichtet. Es kommt also auf die Leistungen des Erwerbers an den Veräusserer an (vgl. im Ergebnis übereinstimmend Ver­ waltungsgericht Zürich, StE 1986, B 44.11, Nr. 4). 2. Im vorliegenden Fall wurde auf einen Teil des Kaufpreises schenkungs­ weise verzichtet. Geht man von der oben ganannten Erwägung aus, w o­ nach nur in Geldwert realisierte Mehrwerte der Grundstückgewinnsteuer unterliegen, so wird klar, dass vom verurkundeten Kaufpreis der in dersel­ ben Urkunde festgelegte Schenkungsbetrag abzuziehen ist. Dieser Betrag stellt nämlich eindeutig keinen realisierten Mehrwert dar.