44 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2061 wurde, beurteilt sich aus seiner Sicht. Es geht also grundsätzlich um die Besteuerung des durch den Veräusserer realisierten Mehrwertes. b) Zutreffend ist, was die kantonale Steuerverwaltung im Einspra­ cheentscheid festhält, dass bei der Berechnung der Grundstückgewinn­ steuer vom verurkundeten Kaufpreis «auszugehen» ist. Dieser ist indessen keineswegs in allen Fällen mit dem für die Berechnung der Grundstück­ gewinnsteuer massgebenden Erlös identisch. Es ist vielmehr durchaus möglich, dass ein verurkundeter Preis niedriger ist als der Erlös;