Dieser beträgt nach Auffassung der kantonalen Steuerverwaltung Fr. []. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen nur realisierte Gewinne, nicht indes­ sen potentielle Gewinne. Für die Steuerbehörden sind grundsätzlich die rechtsgeschäftlich vereinbarten Leistungen massgebend. Entscheidend ist dabei der tatsächlich realisierte Veräusserungserlös (Peter Ochsner, Die Besteuerung der Grundstuckgewinne ¡n der Schweiz, Diss. Zürich 1976, S. 74). Auch die Grundstückgewinnsteuer nach Art. 55 ff. StG stimmt mit dieser Betrachtungsweise überein. Steuerpflichtig ist nach Art. 57 StG der Veräusserer. Die Frage, ob ein steuerbarer Grundstückgewinn realisiert