B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2060, 2061 des zweiten Geschäftsjahres schlechter ausfällt als das erste. Aufgrund der obigen Erwägungen sieht die Steuerrekurskommission keine Veranlas­ sung, diese gefestigte Praxis umzustossen, nicht zuletzt auch unter dem Aspekt des Gleichheitsgebots. StRK 27.5.1988 (Nr.435) Anm erkung. Mit Entscheid Nr. 453 vom 27.1.1989 hat die Steuerrekurskommission im wesentlichen mit denselben Argumenten die in Entscheid Nr.435 wiedergegebenen Bemessungsregeln auch für die Veranlagung der direkten Bundessteuer als rechtens erklärt. 2061 Grundstückgewinnsteuer. Wird ein Grundstück teilweise unentgeltlich übertragen, so ist für die Feststellung des steuerbaren Grundstückgewin­ nes im Sinne von Art. 59 Abs.1 StG vom verurkundeten Kaufpreis der Schenkungsbetrag in Abzug zu bringen. 1. Nach Art. 59 Abs.1 StG ist der Grundstückgewinn der Betrag, um welchen der Veräusserungserlös die Anlagekosten (Erwerbspreis und Auf­ wendungen) übersteigt. Nach Art. 60 Abs.1 StG gilt der Kaufpreis mit Einschluss allerweiteren Leistungen des Erwerbers als Erwerbspreis. a) Aus der gesetzlichen Regelung folgt, dass ein steuerbarer Grund­ stückgewinn nur vorliegt, wenn der Veräusserungserlös höher ist als die Anlagekosten, d.h. als der einstige Erwerbspreis zuzüglich die wertver­ mehrenden Aufwendungen. Im vorliegenden Fall stellt sich zunächst die Frage nach der Höhe des Veräusserungserlöses. Dieser beträgt nach Auffassung der kantonalen Steuerverwaltung Fr. []. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen nur realisierte Gewinne, nicht indes­ sen potentielle Gewinne. Für die Steuerbehörden sind grundsätzlich die rechtsgeschäftlich vereinbarten Leistungen massgebend. Entscheidend ist dabei der tatsächlich realisierte Veräusserungserlös (Peter Ochsner, Die Besteuerung der Grundstuckgewinne ¡n der Schweiz, Diss. Zürich 1976, S. 74). Auch die Grundstückgewinnsteuer nach Art. 55 ff. StG stimmt mit dieser Betrachtungsweise überein. Steuerpflichtig ist nach Art. 57 StG der Veräusserer. Die Frage, ob ein steuerbarer Grundstückgewinn realisiert 44 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2061 wurde, beurteilt sich aus seiner Sicht. Es geht also grundsätzlich um die Besteuerung des durch den Veräusserer realisierten Mehrwertes. b) Zutreffend ist, was die kantonale Steuerverwaltung im Einspra­ cheentscheid festhält, dass bei der Berechnung der Grundstückgewinn­ steuer vom verurkundeten Kaufpreis «auszugehen» ist. Dieser ist indessen keineswegs in allen Fällen mit dem für die Berechnung der Grundstück­ gewinnsteuer massgebenden Erlös identisch. Es ist vielmehr durchaus möglich, dass ein verurkundeter Preis niedriger ist als der Erlös; ebenso gibt es Fälle, in denen der verurkundete Preis höher ist als der mass­ gebende Erlös. Es leuchtet ohne weiteres ein, dass derjenige, der absicht­ lich einen niedrigeren als den tatsächlich vereinbarten Preis verurkunden lässt und diesen als Erlös anführt, eine Steuerhinterziehung begeht. In einem solchen Fall kann offensichtlich nicht auf den verurkundeten Preis abgestellt werden. Auf der anderen Seite gehört zum Erlös nur der wirklich realisierte Be­ trag und nicht ein potentieller Gewinn. Massgebend ist die Leistung, zu der sich der Erwerber verpflichtet. Es kommt also auf die Leistungen des Erwerbers an den Veräusserer an (vgl. im Ergebnis übereinstimmend Ver­ waltungsgericht Zürich, StE 1986, B 44.11, Nr. 4). 2. Im vorliegenden Fall wurde auf einen Teil des Kaufpreises schenkungs­ weise verzichtet. Geht man von der oben ganannten Erwägung aus, w o­ nach nur in Geldwert realisierte Mehrwerte der Grundstückgewinnsteuer unterliegen, so wird klar, dass vom verurkundeten Kaufpreis der in dersel­ ben Urkunde festgelegte Schenkungsbetrag abzuziehen ist. Dieser Betrag stellt nämlich eindeutig keinen realisierten Mehrwert dar. Diese Auffas­ sung steht im Einklang mit Schrifttum und Praxis: «Wird im Kaufvertrag ein Teil des Preises schenkungsweise oder auf Rechnung künftiger Erbschaft abquittiert, so gehört dieser Teil nicht zum Erlös (M 52, 187/NSt 8, 75; NSt 20,140)» (Hans Gruber, Handkommentar zum bernischen Gesetz über die direkten Staats- und Gemeindesteuern, 5. Auflage, Bern 1987, S. 264). Diese Auffassung wird von anderen Gerichten geteilt (vgl. z.B. Verwal­ tungsgericht Schwyz, StE 1988, B 44.11, Nr. 5c). Zähltaberder im zu entscheidenden Fall schenkungsweise überlassene Teil im Umfang von Fr. [] nicht zu dem für die Grundstückgewinnsteuer re­ levanten Erlös, so entfällt bei den von der kantonalen Steuerverwaltung festgestellten und vom Rekurrenten nicht bestrittenen Anlagekosten ein steuerbarer Grundstückgewinn. StRK 8.7.1988 (Nr. 445) 45