1. Nach Art. 59 Abs.1 StG ist der Grundstückgewinn der Betrag, um welchen der Veräusserungserlös die Anlagekosten (Erwerbspreis und Auf­ wendungen) übersteigt. Nach Art. 60 Abs.1 StG gilt der Kaufpreis mit Einschluss allerweiteren Leistungen des Erwerbers als Erwerbspreis. a) Aus der gesetzlichen Regelung folgt, dass ein steuerbarer Grund­ stückgewinn nur vorliegt, wenn der Veräusserungserlös höher ist als die Anlagekosten, d.h. als der einstige Erwerbspreis zuzüglich die wertver­ mehrenden Aufwendungen. Im vorliegenden Fall stellt sich zunächst die Frage nach der Höhe des Veräusserungserlöses. Dieser beträgt nach Auffassung der kantonalen Steuerverwaltung Fr. [].