43 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2060, 2061 des zweiten Geschäftsjahres schlechter ausfällt als das erste. Aufgrund der obigen Erwägungen sieht die Steuerrekurskommission keine Veranlas­ sung, diese gefestigte Praxis umzustossen, nicht zuletzt auch unter dem Aspekt des Gleichheitsgebots. StRK 27.5.1988 (Nr.435)