Die Veranlagungsbehörde hat angesichts dieser Entwicklung zu Recht auch auf das Ergebnis des zweiten Geschäftsjahres abgestellt. Denn von gleichmässig fliessenden Einkünften kann hier sicher nicht die Rede sein. Nur mit diesem Vorgehen war es möglich, ein repräsentatives Einkommen für die Folgeperiode 1983/84 zu ermitteln. Dieses Vorgehen wird ohne weiteres vom Wortlaut und von der ratio legis des Art. 31 Abs. 1 Ziff. 2 StG gedeckt. Die kant. Steuerverwaltung hat zudem glaubwürdig darzustellen vermocht, dass die Ausdehnung des Bemessungszeitraums auf zwei Geschäftsjahre ständig geübte Praxis ist. Dies hat selbstredend auch für jene Fälle zu gelten, bei denen das Ergebnis