2. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass ein neu aufzubauendes Geschäft in der Regel zuerst einer gewissen Anlaufzeit bedarf, bis es die volle Ertragskraft erreicht, welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen widerspiegelt . . . In concreto stieg der anrechenbare Betriebsgewinn vom ersten zum zweiten Geschäftsjahr um fast 50% . Von einer blossen Umsatz- oder Gewinnschwankung kann dabei nicht die Rede sein. Vielmehr entspricht diese Entwicklung dem typischen Fall der Aufbauphase einer Unternehmung. Die Veranlagungsbehörde hat angesichts dieser Entwicklung zu Recht auch auf das Ergebnis des zweiten Geschäftsjahres abgestellt.