31 Abs.1 Ziff. 2 StG ist, dass das nach den neuen Verhältnissen zu ermittelnde Einkommen für die in Frage stehende Veranlagungsperiode möglichst repräsentativ und von Zufällig­ keiten frei sein soll. Fliessen Einkommen unregelmässig, so kann diesem Ziel nur durch entsprechende Ausdehnung des Bemessungszeitraumes in die Veranlagungsperiode nachgelebt werden (StR 37, S.139 ff). 2. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass ein neu aufzubauendes Geschäft in der Regel zuerst einer gewissen Anlaufzeit bedarf, bis es die volle Ertragskraft erreicht, welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen widerspiegelt . . .