Dies fällt vor allem dann in Betracht, wenn der Eintritt in die Steuerpflicht oder die Veränderung der Besteuerungs­ grundlagen kurz vor Ende der Berechnungsperiode eingetreten sind.» Im vorliegenden Fall trat der Rekurrent ein halbes Jahr vor dem Ablauf der Veranlagungsperiode 1981/82 im Kanton Appenzell A.Rh. in die Steuer­ pflicht ein. Unbestritten ist, dass für die Folgeperiode 1983/84 grundsätz­ lich auch die Verhältnisse mitberücksichtigt werden dürfen, die in der Veranlagungsperiode selbst liegen. Der Rekurrent wehrt sich nur gegen die Miterfassung des Einkommens im Geschäftsjahr 1984. Ratio legis von Art. 41 A b s.4 BdBSt wie auch von Art. 31 Abs.1 Ziff.