Einkommen möglichst gut den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen. In die gleiche Richtung zielt übrigens auch Art. 41 Abs. 4 BdBSt. Masshardt, 2. Auflage, N.21 zu A rt.41 BdBSt, führt hiezu folgendes aus: «Dagegen kann es für die nachfolgende Veranlagungsperiode (in casu: 1983/84) ohne weiteres geboten sein, den Bemessungszeitraum etwas weiterzuziehen und Verhältnisse miteinzubeziehen, die in der Veranla­ gungsperiode selbst liegen. Dies fällt vor allem dann in Betracht, wenn der Eintritt in die Steuerpflicht oder die Veränderung der Besteuerungs­ grundlagen kurz vor Ende der Berechnungsperiode eingetreten sind.