1 Art. 31 StG regelt die Einkommensbemessung bei Beginn der Steuer­ pflicht. Per 1. Juli 1982 wurde der Rekurrent kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff.2 lit.a StG im Kanton Appenzell A. Rh. steuerpflichtig. Dies war noch in der Steuerperiode 1981/82. Die Bemes­ sung des Einkommens für jene Steuerperiode bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Gemäss Art. 31 Abs.1 Ziff. 2 StG erfolgt die Ein­ kommensbemessung in der Folgeperiode (1983/84) «nach dem seit Be­ ginn der Steuerpflicht während mindestens eines Jahres erzielten, auf 12 Monate berechneten Einkommen.