Dabei übersieht er die Funktion der Besteuerung des Eigenmietwertes (siehe Ernst Höhn, Steuer­ recht, 5. Auflage, Bern 1986, Seite 270, N.7). Unbestreitbar dienen die erwähnten Kosten nicht der Einkommenserzielung durch die Nutzung des eigenen Hauses, sondern sie sind als nicht abzugsfähige Lebenshal­ tungskosten zu qualifizieren (siehe Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kom­ mentar zum Zürcher Steuergesetz, Bd. II, Bern 1963, N. 27 zu Art. 25). StRK 27.5.1988 (Nr. 437) 2060