B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2059, 2060 da er für das selbst bewohnte Haus den Eigenmietwert als Einkommen zu versteuern habe, stehe dieser den getätigten Anwaltskosten gegen­ über, weshalb diese zum Abzug zuzulassen seien. Dabei übersieht er die Funktion der Besteuerung des Eigenmietwertes (siehe Ernst Höhn, Steuer­ recht, 5. Auflage, Bern 1986, Seite 270, N.7).