StG erfolgt die Ein­ kommensbemessung in der Folgeperiode (1983/84) «nach dem seit Be­ ginn der Steuerpflicht während mindestens eines Jahres erzielten, auf 12 Monate berechneten Einkommen.» Wie der Rekurrent zutreffend be­ merkt, entspricht diese Bestimmung der damals vorgelegenen Fassung zum Mustergesetz im Rahmen der Steuerharmonisierung und ist alsdann bei der Teilrevision 80 ins Steuergesetz aufgenommen worden. Daraus aber abzuleiten, dass diese übernommene Fassung des Entwurfes zum Mustergesetz die angeblich restriktive Praxis des Bundesgerichtes betr. die Ausdehnung der Bemessungsperiode bei der Bundessteuer wider­ spiegle, geht fehl. Aus den Anmerkungen zum erwähnten Bundesgesetz