da er für das selbst bewohnte Haus den Eigenmietwert als Einkommen zu versteuern habe, stehe dieser den getätigten Anwaltskosten gegen­ über, weshalb diese zum Abzug zuzulassen seien. Dabei übersieht er die Funktion der Besteuerung des Eigenmietwertes (siehe Ernst Höhn, Steuer­ recht, 5. Auflage, Bern 1986, Seite 270, N.7). Unbestreitbar dienen die erwähnten Kosten nicht der Einkommenserzielung durch die Nutzung des eigenen Hauses, sondern sie sind als nicht abzugsfähige Lebenshal­ tungskosten zu qualifizieren (siehe Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kom­ mentar zum Zürcher Steuergesetz, Bd. II, Bern 1963, N. 27 zu Art. 25).