Nach herrschender Lehre und Recht­ sprechung sind nur die im Zusammenhang mit der Erzielung der Ver­ mögenseinkünfte entstandenen notwendigen Aufwendungen (Gewin­ nungskosten) abziehbar, sofern sie direkt mit der Einkommenserzielung im Zusammenhang stehen (siehe Heinz Masshardt, Kommentar zur direk­ ten Bundessteuer, 2. Auflage, Zürich 1985, Seite184; BGE vom 22.11.1978, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht, Bd.49, 82 ff). Diese Voraus­ setzung ist vorliegendenfalls nicht gegeben und der Abzug unter diesem Gesichtspunkt zu verneinen. Der Rekurrent macht im weiteren geltend,