B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2058, 2059 liegen. Die Unvermietbarkeit und Nicht-Nutzbarkeit ist subjektiv bei den Personen der Miterbinnen begründet. Es spielt dabei keine Rolle, welche Miterbin daran Schuld trägt. Demzufolge ist der Erbengemeinschaft ein Mietwert in Höhe des Ei­ genmietwertes als Einkommen zuzurechnen, wie dies im Veranlagungs­ verfahren richtigerweise erfolgte. 4. Es wird im weitern vorgebracht, dass das Haus renovationsbedürftig sei und aus Gründen, die in der Person der einen Miterbin lägen, nicht renoviert werden könne.