B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2058, 2059 liegen. Die Unvermietbarkeit und Nicht-Nutzbarkeit ist subjektiv bei den Personen der Miterbinnen begründet. Es spielt dabei keine Rolle, welche Miterbin daran Schuld trägt. Demzufolge ist der Erbengemeinschaft ein Mietwert in Höhe des Ei­ genmietwertes als Einkommen zuzurechnen, wie dies im Veranlagungs­ verfahren richtigerweise erfolgte. 4. Es wird im weitern vorgebracht, dass das Haus renovationsbedürftig sei und aus Gründen, die in der Person der einen Miterbin lägen, nicht renoviert werden könne. Auch diese Darstellung bezieht sich auf subjek­ tive Gründe, welche die Zurechnung eines Eigenmietwertes nicht aus- schliessen. StRK 26.5.1989 (Nr. 451) Anm erkung. Die Rekurskommission reduzierte, nachdem sie einen neutralen Experten beigezogen hatte, den von der Veranlagungsbehörde der Einschätzung zugrunde gelegten Mietwert und hiess den Rekurs in diesem Nebenpunkt gut. 2059 Unterhaltskosten für Liegenschaften. Aus einem Rechtsstreit mit dem Architekten erwachsene Anwaltskosten stellen keine anzuerkennenden Gewinnungskosten nach Art. 27 Abs. 1 StG dar. Gemäss Art. 27 Abs.1 StG können von den rohen Vermögenseinkünften diejenigen Aufwendungen abgerechnet werden, welche zu deren Erzie­ lung gemacht worden sind, namentlich Unterhalts- und Verwaltungs­ kosten. Fraglich ist, ob die beim Rekurrenten angefallenen Anwaltskosten in diesem Sinne abzugsfähig sind. Nach herrschender Lehre und Recht­ sprechung sind nur die im Zusammenhang mit der Erzielung der Ver­ mögenseinkünfte entstandenen notwendigen Aufwendungen (Gewin­ nungskosten) abziehbar, sofern sie direkt mit der Einkommenserzielung im Zusammenhang stehen (siehe Heinz Masshardt, Kommentar zur direk­ ten Bundessteuer, 2. Auflage, Zürich 1985, Seite184; BGE vom 22.11.1978, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht, Bd.49, 82 ff). Diese Voraus­ setzung ist vorliegendenfalls nicht gegeben und der Abzug unter diesem Gesichtspunkt zu verneinen. Der Rekurrent macht im weiteren geltend, 41 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2059, 2060 da er für das selbst bewohnte Haus den Eigenmietwert als Einkommen zu versteuern habe, stehe dieser den getätigten Anwaltskosten gegen­ über, weshalb diese zum Abzug zuzulassen seien. Dabei übersieht er die Funktion der Besteuerung des Eigenmietwertes (siehe Ernst Höhn, Steuer­ recht, 5. Auflage, Bern 1986, Seite 270, N.7). Unbestreitbar dienen die erwähnten Kosten nicht der Einkommenserzielung durch die Nutzung des eigenen Hauses, sondern sie sind als nicht abzugsfähige Lebenshal­ tungskosten zu qualifizieren (siehe Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kom­ mentar zum Zürcher Steuergesetz, Bd. II, Bern 1963, N. 27 zu Art. 25). StRK 27.5.1988 (Nr. 437) 2060 Bemessung des Einkommens bei Beginn der Steuerpflicht gemäss A rt.31 Abs.1 Ziff.2 StG. Der Einbezug auch des zweiten Geschäftsab­ schlusses in die Einkommensbemessung für die Folgeperiode ist grund­ sätzlich zulässig. 1 Art. 31 StG regelt die Einkommensbemessung bei Beginn der Steuer­ pflicht. Per 1. Juli 1982 wurde der Rekurrent kraft wirtschaftlicher Zugehö- rigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff.2 lit.a StG im Kanton Appenzell A. Rh. steuerpflichtig. Dies war noch in der Steuerperiode 1981/82. Die Bemes­ sung des Einkommens für jene Steuerperiode bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Gemäss Art. 31 Abs.1 Ziff. 2 StG erfolgt die Ein­ kommensbemessung in der Folgeperiode (1983/84) «nach dem seit Be­ ginn der Steuerpflicht während mindestens eines Jahres erzielten, auf 12 Monate berechneten Einkommen.» Wie der Rekurrent zutreffend be­ merkt, entspricht diese Bestimmung der damals vorgelegenen Fassung zum Mustergesetz im Rahmen der Steuerharmonisierung und ist alsdann bei der Teilrevision 80 ins Steuergesetz aufgenommen worden. Daraus aber abzuleiten, dass diese übernommene Fassung des Entwurfes zum Mustergesetz die angeblich restriktive Praxis des Bundesgerichtes betr. die Ausdehnung der Bemessungsperiode bei der Bundessteuer wider­ spiegle, geht fehl. Aus den Anmerkungen zum erwähnten Bundesgesetz ergibt sich vielmehr, dass der Bemessungszeitraum ohne weiteres auch mehr als 12 Monate umfassen kann, um das zu ermittelnde steuerbare 42