Gemäss Art. 27 Abs.1 StG können von den rohen Vermögenseinkünften diejenigen Aufwendungen abgerechnet werden, welche zu deren Erzie­ lung gemacht worden sind, namentlich Unterhalts- und Verwaltungs­ kosten. Fraglich ist, ob die beim Rekurrenten angefallenen Anwaltskosten in diesem Sinne abzugsfähig sind. Nach herrschender Lehre und Recht­ sprechung sind nur die im Zusammenhang mit der Erzielung der Ver­ mögenseinkünfte entstandenen notwendigen Aufwendungen (Gewin­ nungskosten) abziehbar, sofern sie direkt mit der Einkommenserzielung im Zusammenhang stehen (siehe Heinz Masshardt, Kommentar zur direk­ ten Bundessteuer, 2. Auflage, Zürich 1985, Seite184;