1. Die Rekurrenten vertreten unter anderem die Ansicht, dass die Besteue­ rungsvoraussetzungen für die einzelnen Miterben separat zu prüfen seien. Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Die Erben treten mit dem Tod des Erblassers in dessen Rechte und Pflichten unmittelbar ein, wobei sie zunächst eine Erbengemeinschaft bilden, und zwar solange, bis diese durch Teilung der Erbschaft aufgelöst wird. Das bedeutet nichts anderes, als dass das Verhalten der einzelnen Mitglieder der Gemeinschaft als Verhalten der Gemeinschaft selber zu betrachten ist.