Abklärungen des Aktuariats der Steuerrekurs­ kommission haben ergeben, dass die Versicherungsgesellschaften solche Vespacars tarifmässig als eigene Kategorie einstufen und diese in den Genuss wesentlich günstigerer Prämien kommen lassen als Autos. In Berücksichtigung dieser Umstände kann der Vespacar des Rekurrenten eindeutig nur als Motorrad im Sinne der Wegleitung eingestuft werden. Indem die kantonale Steuerverwaltung in diesem Falle den Höchstansatz von 25 Rp. anwendete, sind auch allfällige Mehrkosten gegenüber einem «gewöhnlichen» Motorrad in genügender Weise berücksichtigt worden. Der Rekurs ist daher abzuweisen.