die kantonale Steuerverwaltung stuft ihn als Motorrad ein und macht überdies geltend, dass der für Motor­ räder zulässige Abzug bis zu 25 Rp. im konkreten Fall auch tiefer hätte angesetzt werden können. Der Rekurrent gibt zu, dass verkehrstechnisch sein Vespacar als Motorrad eingestuft ist. Es handelt sich um einen so­ genannten Motorroller. Abklärungen des Aktuariats der Steuerrekurs­ kommission haben ergeben, dass die Versicherungsgesellschaften solche Vespacars tarifmässig als eigene Kategorie einstufen und diese in den Genuss wesentlich günstigerer Prämien kommen lassen als Autos.