14 Abs. 1 StV wurde der Regierungsrat ermächtigt, Richtlinien zu erlassen und die Ansätze für diese Abzüge zu bestimmen. Massgebend sind somit die Bestimmun­ gen in der Wegleitung der kantonalen Steuerverwaltung für die jeweilige Steuerperiode. Für die in Betracht kommende Periode 1987/88 wird grundsätzlich pro Fahrkilometer ein Abzug bis zu 25 Rp. für Motorräder (Hubraum über 5 0 ccm, Kontrollschild mit weissem Grund, alle Typen einschl. Motorroller) und bis zu 50 Rp. für Autos zulässig erklärt. Der Rekur­ rent bezeichnet seinen Vespacar als Auto; die kantonale Steuerverwaltung stuft ihn als Motorrad ein und macht überdies geltend, dass der für Motor­ räder zulässige Abzug bis zu 25 Rp.