38 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2057 Sitzplätzen, sehe er wie ein kleiner Lieferwagen aus. Er sei daher als Auto zu behandeln. Auch bei der Versicherung werde er als Auto eingestuft, ebenso bei der Pannenhilfe des TCS. Die Bedienungselemente in der Kabine seien genau gleich gebaut wie in einem Auto. 2. Das Steuergesetz erklärt in Art. 25 Abs. 3 die besonderen Aufwendun­ gen für die Fahrt zum Arbeitsort als abziehbar. Mit Art. 14 Abs. 1 StV wurde der Regierungsrat ermächtigt, Richtlinien zu erlassen und die Ansätze für diese Abzüge zu bestimmen.