1. Im Einspracheentscheid hat die Veranlagungsbehörde bei den beson­ deren Aufwendungen zur Erzielung der Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gegenüber der Deklaration des Pflichtigen einen Abzug vorgenommen und den Ansatz pro Kilometer Arbeitsweg mit 25 Rp. ein­ gesetzt. Der Rekurrent beantragt, den Ansatz auf 50 Rp. zu erhöhen. Einzi­ ger Streitpunkt ist die Frage, welcher Abzug für die gefahrenen Kilometer des Arbeilsweges einzusetzen ist. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass sein Vespacar mit dem Führer­ schein für schwere Motorräder gefahren werden kann. Da er von der Bau­ art herein Kastenwagen sei, als Dreirad mit geschlossener Kabine und zwei