B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2056, 2057 den langfristigen Eigengebrauch gebaut hat.» Nach der bundesgericht­ lichen Praxis betreibt auch der Unselbständigerwerbende, der ein Haus für den Wiederverkauf mit Eigenleistungen baut, einen der Einkommens- Steuer unterliegenden Nebenerwerb. Und der Selbständigerwerbende, weicherein Haus für den langfristigen Eigengebrauch gebaut hat, wird für die entstandene Wertvermehrung nicht steuerpflichtig, sofern das Haus nicht zum Geschäftsvermögen gehört.