B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2056, 2057 den langfristigen Eigengebrauch gebaut hat.» Nach der bundesgericht­ lichen Praxis betreibt auch der Unselbständigerwerbende, der ein Haus für den Wiederverkauf mit Eigenleistungen baut, einen der Einkommens- Steuer unterliegenden Nebenerwerb. Und der Selbständigerwerbende, weicherein Haus für den langfristigen Eigengebrauch gebaut hat, wird für die entstandene Wertvermehrung nicht steuerpflichtig, sofern das Haus nicht zum Geschäftsvermögen gehört. Im vorliegenden Fall hat der Steuerpflichtige das Haus nicht im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit erstellt, sondern durch Eigenlei­ stungen eine Wertvermehrung geschaffen, welche ausschliesslich zum Privatvermögen gehört. Seine Eigenleistungen waren daher nicht steuer­ pflichtig. StRK 8.7.1988 (Nr.439) Anm erkung. Mit den gleichen Argumenten hat die Steuerrekurskommission auch eine gegen die Erfassung von Eigenleistungen mit der direkten Bundessteuer gerichtete Beschwerde gutgeheissen (StRK 8.7.1988, Nr.442). 2057 Gewinnungskosten. Die abzugsfähigen Kosten für die Fahrt zur Arbeit (Art. 25 Abs. 3 StG; Art. 14 Abs.1 StV) bestimmen sich nach der Wegleitung der kantonalen Steuerverwaltung zum Ausfüllen der Steuererklärung für natürliche Personen (Formular 2a). Ein Vespacar gilt als Motorrad und nicht als Auto. 1. Im Einspracheentscheid hat die Veranlagungsbehörde bei den beson­ deren Aufwendungen zur Erzielung der Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gegenüber der Deklaration des Pflichtigen einen Abzug vorgenommen und den Ansatz pro Kilometer Arbeitsweg mit 25 Rp. ein­ gesetzt. Der Rekurrent beantragt, den Ansatz auf 50 Rp. zu erhöhen. Einzi­ ger Streitpunkt ist die Frage, welcher Abzug für die gefahrenen Kilometer des Arbeilsweges einzusetzen ist. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass sein Vespacar mit dem Führer­ schein für schwere Motorräder gefahren werden kann. Da er von der Bau­ art herein Kastenwagen sei, als Dreirad mit geschlossener Kabine und zwei 38 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2057 Sitzplätzen, sehe er wie ein kleiner Lieferwagen aus. Er sei daher als Auto zu behandeln. Auch bei der Versicherung werde er als Auto eingestuft, ebenso bei der Pannenhilfe des TCS. Die Bedienungselemente in der Kabine seien genau gleich gebaut wie in einem Auto. 2. Das Steuergesetz erklärt in Art. 25 Abs. 3 die besonderen Aufwendun­ gen für die Fahrt zum Arbeitsort als abziehbar. Mit Art. 14 Abs. 1 StV wurde der Regierungsrat ermächtigt, Richtlinien zu erlassen und die Ansätze für diese Abzüge zu bestimmen. Massgebend sind somit die Bestimmun­ gen in der Wegleitung der kantonalen Steuerverwaltung für die jeweilige Steuerperiode. Für die in Betracht kommende Periode 1987/88 wird grundsätzlich pro Fahrkilometer ein Abzug bis zu 25 Rp. für Motorräder (Hubraum über 5 0 ccm, Kontrollschild mit weissem Grund, alle Typen einschl. Motorroller) und bis zu 50 Rp. für Autos zulässig erklärt. Der Rekur­ rent bezeichnet seinen Vespacar als Auto; die kantonale Steuerverwaltung stuft ihn als Motorrad ein und macht überdies geltend, dass der für Motor­ räder zulässige Abzug bis zu 25 Rp. im konkreten Fall auch tiefer hätte angesetzt werden können. Der Rekurrent gibt zu, dass verkehrstechnisch sein Vespacar als Motorrad eingestuft ist. Es handelt sich um einen so­ genannten Motorroller. Abklärungen des Aktuariats der Steuerrekurs­ kommission haben ergeben, dass die Versicherungsgesellschaften solche Vespacars tarifmässig als eigene Kategorie einstufen und diese in den Genuss wesentlich günstigerer Prämien kommen lassen als Autos. In Berücksichtigung dieser Umstände kann der Vespacar des Rekurrenten eindeutig nur als Motorrad im Sinne der Wegleitung eingestuft werden. Indem die kantonale Steuerverwaltung in diesem Falle den Höchstansatz von 25 Rp. anwendete, sind auch allfällige Mehrkosten gegenüber einem «gewöhnlichen» Motorrad in genügender Weise berücksichtigt worden. Der Rekurs ist daher abzuweisen. StRK 28.10.1988 (Nr. 443) 39