Gewinnungskosten. Die abzugsfähigen Kosten für die Fahrt zur Arbeit (Art. 25 Abs. 3 StG; Art. 14 Abs.1 StV) bestimmen sich nach der Wegleitung der kantonalen Steuerverwaltung zum Ausfüllen der Steuererklärung für natürliche Personen (Formular 2a). Ein Vespacar gilt als Motorrad und nicht als Auto.