Im vorliegenden Fall hat der Steuerpflichtige das Haus nicht im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit erstellt, sondern durch Eigenlei­ stungen eine Wertvermehrung geschaffen, welche ausschliesslich zum Privatvermögen gehört. Seine Eigenleistungen waren daher nicht steuer­ pflichtig. StRK 8.7.1988 (Nr.439) Anm erkung. Mit den gleichen Argumenten hat die Steuerrekurskommission auch eine gegen die Erfassung von Eigenleistungen mit der direkten Bundessteuer gerichtete Beschwerde gutgeheissen (StRK 8.7.1988, Nr.442). 2057