den langfristigen Eigengebrauch gebaut hat.» Nach der bundesgericht­ lichen Praxis betreibt auch der Unselbständigerwerbende, der ein Haus für den Wiederverkauf mit Eigenleistungen baut, einen der Einkommens- Steuer unterliegenden Nebenerwerb. Und der Selbständigerwerbende, weicherein Haus für den langfristigen Eigengebrauch gebaut hat, wird für die entstandene Wertvermehrung nicht steuerpflichtig, sofern das Haus nicht zum Geschäftsvermögen gehört. Im vorliegenden Fall hat der Steuerpflichtige das Haus nicht im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit erstellt, sondern durch Eigenlei­ stungen eine Wertvermehrung geschaffen, welche ausschliesslich zum Privatvermögen gehört.