Er selber bezeichnet sich als Selbständigerwerbenden. Diese Bezeichnung allein kann aber nicht massgebend sein. Denn wie das Bundesgericht im obenerwähnten BGE unter lit. d auf Seite 231 weiter ausführt, kommt es bei den Selbstän­ digerwerbenden, welche nicht buchführungspflichtig sind, darauf an, ob die durch eigene Leistung geschaffenen Vermögenswerte für den Eigen­ gebrauch erbracht worden sind oder nicht. «Massgebend muss vielmehr sein, ob der Beschwerdeführer sein Haus für den Wiederverkauf oder für 37 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2056, 2057