Deshalb betreibe der Unselbständigerwerbende, der ein Haus für den Weiterverkauf mit Eigen­ leistungen erbaue, einen der Einkommenssteuer unterliegenden Neben­ erwerb. Der Steuerpflichtige aber, der ein Haus zur Selbstbenutzung mit Eigenleistungen erbaue, habe bei dessen Erstellung keine auf geldwerten Erwerb ausgerichtete Tätigkeit ausgeübt und somit kein Einkommen im Sinne des BdBSt erzielt. 3. Es fragt sich daher, ob der Steuerpflichtige im vorliegenden Fall als Selb­ ständigerwerbender oder als Unselbständigerwerbender im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einzustufen ist. Er selber bezeichnet sich als Selbständigerwerbenden.